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Artikel vom 30.11.2020
Landesregierung erlässt neue Corona-Verordnung
Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt auch
- für Arbeits- und Betriebsstätten
(nicht am eigenen Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann)
- vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie auf den zugehörigen Parkplätzen
- die Maskenpflicht gilt weiterhin auch in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen
Einzelhandel / Einkaufszentren
- Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² ist maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche erlaubt
(gilt für den Lebensmitteleinzelhandel auch bei größeren Verkaufsflächen)
- Für Geschäfte / Einkaufszentren mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche
Beherbergungsbetriebe
- Hotels dürfen über die Weihnachtstage öffnen und Reisende beherbergen, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind; beschränkt auf den Zeitraum vom 23. bis 27. Dezember 2020. Weiterhin nicht erlaubt sind in dieser Zeit Beherbergungen zu touristischen Zwecken (Urlaub, Städtereisen etc.).
Eine Liste der zu schließenden Einrichtungen sowie die umfassende Corona-Verordnung ist auf der Webseite der Landesregierung veröffentlicht.